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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SKD Schädlingsbekämpfung
Inhaber: Kai Wetzel
Lehrer-Stieglitz-Straße 7a
85748 Garching
E-Mail: info@skd-schaedlingsbekaempfung.de
USt-IdNr.: DE318464690

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen SKD Schädlingsbekämpfung, Inhaber Kai Wetzel – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und dem jeweiligen Auftraggeber.
  2. Sie gelten insbesondere für Leistungen der Schädlingsbekämpfung, des Schädlingsmonitorings, der Prävention, Desinfektion, Geruchsbeseitigung, thermischen Schädlingsbekämpfung, Taubenabwehr sowie damit verbundene Beratungs-, Kontroll-, Wartungs- und Dokumentationsleistungen.
  3. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Individuelle Vereinbarungen sowie die konkrete Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote sind, soweit darin nichts anderes angegeben ist, sechs Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
  2. Die Auftragserteilung kann insbesondere durch:
    • Rücksendung eines unterzeichneten Angebots,
    • eindeutige Beauftragung per E-Mail,
    • Beauftragung über die Internetseite oder ein dafür vorgesehenes elektronisches System,
    • schriftliche Bestätigung über einen Messenger-Dienst
      erfolgen.
  3. Eine ausschließlich telefonisch ausgesprochene Beauftragung bedarf grundsätzlich einer zusätzlichen Bestätigung in Textform.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge aus fachlichen, rechtlichen, sicherheitsrelevanten, organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen abzulehnen.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

  1. Art, Umfang, Verfahren und erforderliche Dauer der Schädlingsbekämpfung richten sich nach dem festgestellten Befall, der Schädlingsart, den örtlichen und baulichen Gegebenheiten sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und fachlichen Anforderungen.
  2. Der Auftragnehmer darf Bekämpfungsverfahren, Präparate, Köder, Fallen, Positionierungen und Kontrollintervalle während einer laufenden Maßnahme fachlich anpassen, sofern dies aufgrund der Befallsentwicklung, gesetzlicher Vorgaben oder sicherheitsrelevanter Erfordernisse zweckmäßig oder erforderlich ist.
  3. Der Einsatz von Biozidprodukten erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Zulassung und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Kann eine Maßnahme nicht sicher, fachgerecht oder rechtskonform durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, sie anzupassen, zu unterbrechen oder abzulehnen.

§ 4 Bekämpfungserfolg

  1. Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind von biologischen, baulichen und organisatorischen Faktoren abhängig. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird weder eine Befallsfreiheit innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch eine dauerhafte Befallsfreiheit garantiert.
  2. Ziel der Maßnahme ist die fachgerechte Reduzierung und möglichst vollständige Beseitigung des zum jeweiligen Zeitpunkt festgestellten Befalls.
  3. Dauer und Erfolg können insbesondere beeinflusst werden durch Befallsstärke, Entwicklungsstadium, schwer zugängliche Hohlräume, bauliche Gegebenheiten, vorhandene Nahrungs- und Wasserquellen, nicht verschlossene Eintrittsstellen, fortlaufenden Zulauf von außen oder angrenzenden Bereichen, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers sowie eine erneute Einschleppung.
  4. Werden Fallen, Köder, Präparate oder sonstige Bekämpfungseinrichtungen eigenmächtig entfernt, verändert oder versetzt, kann dies den Bekämpfungserfolg beeinträchtigen.
  5. Stellt sich während der Maßnahme heraus, dass weitere Bereiche betroffen sind oder ein fortlaufender Zulauf besteht, kann eine Erweiterung des Bekämpfungsbereichs erforderlich werden. Hierdurch entstehende zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die für eine fachgerechte Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die Gewährung des Zugangs zu relevanten Bereichen, die Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner oder Schlüssel, die Umsetzung von Vorbereitungs-, Hygiene- und Sicherheitshinweisen, die sichere Lagerung von Lebens- und Futtermitteln, das Fernhalten unbefugter Personen und Tiere von Bekämpfungseinrichtungen sowie die Mitteilung neuer oder veränderter Befallsaktivitäten.

Der Auftraggeber hat außerdem auf besondere örtliche Risiken, empfindliche Personengruppen, Tiere, technische Einrichtungen oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für die Durchführung der Maßnahme von Bedeutung sein können.

Entsteht durch fehlende, verspätete oder unzutreffende Angaben beziehungsweise durch nicht erfüllte Mitwirkungspflichten zusätzlicher Aufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.

§ 6 Zusätzliche Leistungen

  1. Nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasste Arbeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet.
  2. Gegenüber Unternehmern dürfen kleinere, unmittelbar erforderliche Zusatzleistungen bis zu einem Gesamtwert von 150,00 € netto ohne erneute Einzelabstimmung ausgeführt werden, sofern sie zur sinnvollen Fortführung der beauftragten Maßnahme erforderlich sind und dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entsprechen.
  3. Gegenüber Verbrauchern werden kostenpflichtige Zusatzleistungen grundsätzlich erst nach entsprechender Zustimmung ausgeführt.
  4. Weitergehende Zusatzleistungen werden vor ihrer Durchführung abgestimmt.

§ 7 Termine und Terminabsagen

  1. Vereinbarte Termine sind vom Auftraggeber verbindlich einzuhalten.
  2. Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung soll spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen.
  3. Erfolgt die Absage später oder ist der Zugang zum vereinbarten Termin nicht möglich, kann der tatsächlich entstandene Schaden beziehungsweise Mehraufwand berechnet werden. Hierzu können insbesondere reservierte und nicht anderweitig nutzbare Arbeitszeit sowie Fahrtkosten gehören.
  4. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Der Auftragnehmer kann einen Termin aus sachlich begründetem Anlass verschieben, insbesondere aufgrund von Erkrankung, erheblichen Verzögerungen bei vorhergehenden Einsätzen, Verkehrsstörungen, extremen Witterungsbedingungen, behördlichen Maßnahmen, Materialengpässen, technischen Störungen oder vergleichbaren nicht vorhersehbaren Umständen.
  6. Der Auftraggeber wird über wesentliche Verzögerungen oder notwendige Terminänderungen möglichst frühzeitig informiert.

§ 8 Digitale Fallen und Monitoring-Systeme

  1. Digitale Schlagfallen, Fallenmelder, Schutztunnel, Router, Funkgeräte, Kameras und sonstige zur Durchführung bereitgestellte technische Systeme bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern sie nicht ausdrücklich verkauft wurden.
  2. Mietgeräte dürfen ohne vorherige Abstimmung grundsätzlich nicht entfernt, geöffnet, versetzt, ausgeschaltet, vom Strom getrennt oder technisch verändert werden.
  3. Beim Einsatz digitaler Schlagfallen kann eine geeignete Person vor Ort in die sichere Entleerung und erneute Aktivierung der Fallen eingewiesen werden.
  4. Insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und außerhalb der regulären Wartungstermine ist die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, wenn gefangene Tiere zeitnah entfernt werden müssen. Verbleiben Tierkadaver über längere Zeit in einer Falle, kann es zu Geruchsbelästigungen kommen.
  5. Soweit eine vereinbarte beziehungsweise zumutbare Entleerung durch eine eingewiesene Person nicht erfolgt, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus resultierende vermeidbare Geruchsbelästigungen.
  6. Die reguläre Wartung digitaler Fallensysteme erfolgt grundsätzlich einmal wöchentlich, sofern im Angebot kein anderes Intervall festgelegt wurde.
  7. Technische Störungen werden nach Möglichkeit zunächst über Fernwartung geprüft. Ist eine Behebung aus der Ferne nicht möglich, können zusätzliche Vor-Ort-Einsätze erforderlich und kostenpflichtig sein.
  8. Zusätzliche Anfahrten zur Entleerung einzelner Fallen außerhalb der vereinbarten Betreuung können gesondert berechnet werden.

§ 9 Beschädigung und Verlust von Geräten

Vom Auftraggeber oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich zu vertretende Beschädigungen oder Verluste von Miet-, Fallen- oder Monitoringsystemen werden nach dem erforderlichen Ersatzaufwand berechnet.

Hierzu können insbesondere der Verkaufs- oder Wiederbeschaffungswert des Gerätes sowie erforderliche Konfigurations-, Fahrt-, Aus- und Einbau- beziehungsweise Installationsleistungen gehören.

§ 10 Kamerabasiertes Schädlingsmonitoring

  1. Kameras können insbesondere zur Analyse von Ratten-, Mäuse- oder Marderaktivitäten eingesetzt werden.
  2. Der Einsatz erfolgt nach vorheriger objektbezogener Abstimmung.
  3. Die Kameras werden soweit technisch und organisatorisch möglich so positioniert, dass die Erfassung von Personen vermieden beziehungsweise auf das erforderliche Mindestmaß reduziert wird.
  4. Kann eine Personenerfassung aufgrund der örtlichen Situation nicht sicher ausgeschlossen werden, sind vor dem Einsatz die erforderlichen datenschutzrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu prüfen und umzusetzen.
  5. Eine allgemeine Zustimmung zur Videoüberwachung wird durch diese AGB ausdrücklich nicht begründet.

§ 11 Technische Verbindungen und Fernüberwachung

Für digitale Monitoringsysteme können Mobilfunk-, Funk-, WLAN- oder Internetverbindungen erforderlich sein. Eine jederzeit störungsfreie Datenverbindung kann nicht garantiert werden.

Werden zur Verbesserung der Verbindung zusätzliche technische Komponenten, Standortänderungen oder Installationsarbeiten erforderlich, können diese nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

Digitale Systeme können insbesondere Gerätekennung, Standortbereich, Auslösungszeitpunkt, Gerätestatus, Batteriestatus, Verbindungsstatus sowie Wartungs- und Kontrolldaten verarbeiten.

§ 12 Preise

  1. Es gelten vorrangig die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
  2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der reguläre Arbeitsstundensatz derzeit 95,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
  3. Anfahrten werden grundsätzlich entsprechend der vereinbarten Entfernung beziehungsweise Preiszone als Pauschale berechnet.
  4. Zusätzlich erforderliche Materialien, Wirkstoffe, Fallen, Lockstoffe, Entsorgungsleistungen und technische Komponenten können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
  5. Für Nacht-, Wochenend-, Feiertags-, Notfall- oder besonders kurzfristige Einsätze können gesonderte Zuschläge vereinbart werden.

§ 13 Preisanpassungen bei laufenden Verträgen

  1. Bei länger laufenden Wartungs-, Kontroll- oder Monitoringverträgen kann frühestens nach zwölf Monaten eine Preisanpassung erfolgen.
  2. Gründe hierfür können insbesondere erhebliche Veränderungen bei Personal-, Fahrt-, Material-, Energie-, Beschaffungs- oder Entsorgungskosten sowie gesetzliche oder regulatorische Änderungen sein.
  3. Preisänderungen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
  4. Soweit die konkrete Preisanpassungsmöglichkeit nicht bereits individuell vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber bei einer wesentlichen Preiserhöhung ein angemessenes Sonderkündigungsrecht.

§ 14 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  2. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder auf der Rechnung vereinbart wurde und keine älteren fälligen Forderungen bestehen.
  3. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung.
  4. Bei umfangreichen oder länger laufenden Projekten können angemessene Abschlags-, Zwischen- oder Vorauszahlungen vereinbart beziehungsweise verlangt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  6. Bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen darf der Auftragnehmer weitere Leistungen nach vorheriger Mitteilung aussetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen.

§ 15 Dokumentation und Einsatzberichte

  1. Befunde, Kontrollen, Maßnahmen und Empfehlungen können elektronisch dokumentiert und insbesondere über HERO, E-Mail oder andere vereinbarte elektronische Wege zur Verfügung gestellt werden.
  2. Einsatz- und Serviceberichte dokumentieren Art und Umfang der jeweils durchgeführten Arbeiten.
  3. Erkennbare Fehler oder Unstimmigkeiten sollen möglichst zeitnah mitgeteilt werden.
  4. Zur fachlichen Befund-, Schadens- und Leistungsdokumentation dürfen erforderliche Fotografien angefertigt werden. Nicht erforderliche personenbezogene oder identifizierende Inhalte sollen dabei vermieden werden.

§ 16 Reinigung, Desinfektion und Entsorgung

  1. Reinigung, Desinfektion, Dekontamination und Entsorgung sind nur Bestandteil der vereinbarten Leistung, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
  2. Durch Kot, Urin, Kadaver oder andere Schädlingsrückstände kontaminierte Bereiche können eine fachgerechte Reinigung oder Desinfektion erforderlich machen.
  3. Die Entsorgung beschädigter Lebensmittel, Waren, Einrichtungsgegenstände oder Baumaterialien obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Entsorgung beauftragt wurde.
  4. Gegenstände des Auftraggebers werden nicht ohne entsprechende Beauftragung entsorgt.

§ 17 Bauliche Voraussetzungen und Zulaufstellen

  1. Bauliche Mängel und offene Eintrittsstellen können die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit einer Schädlingsbekämpfung erheblich beeinflussen.
  2. Hinweise auf erforderliche Abdichtungen oder bauliche Maßnahmen stellen keine Beauftragung zu deren Ausführung dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Müssen Arbeiten im Bereich verdeckter Installationen oder Versorgungsleitungen durchgeführt werden, hat der Auftraggeber auf bekannte Leitungen, Installationen und Gefahrenstellen hinzuweisen und vorhandene Informationen beziehungsweise Pläne zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Laufende Wartungs- und Monitoringverträge

  1. Mindestlaufzeit und gegebenenfalls automatische Verlängerung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag.
  2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
  4. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholter Zugangsverweigerung, Manipulation oder Beschädigung von Geräten, wiederholter Missachtung wesentlicher Sicherheitsvorgaben oder dauerhaft unzumutbaren Arbeitsbedingungen vorliegen.
  5. Bei Beendigung des Vertrags werden die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.

§ 19 Beanstandungen

  1. Beanstandungen sollen nach ihrer Feststellung möglichst unverzüglich mitgeteilt werden.
  2. Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und – soweit erforderlich und geschuldet – zur Abhilfe zu geben.
  3. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums, regelmäßig innerhalb einer Woche, soweit die Situation keine schnellere Reaktion erfordert.
  4. Eine Beauftragung eines Drittunternehmens auf Kosten des Auftragnehmers ohne vorherige Gelegenheit zur Prüfung oder Abhilfe ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder aufgrund eines tatsächlichen Notfalls erforderlich ist.

§ 20 Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete fachkundige Nachunternehmer oder Erfüllungsgehilfen mit einzelnen Leistungen zu beauftragen.

§ 21 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Gegenüber Unternehmern ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn sowie Produktions- oder Betriebsausfälle ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die auf nicht offengelegte verdeckte Leitungen oder Installationen, bereits vorhandene bauliche Schäden, unsachgemäße Arbeiten Dritter, Missachtung von Sicherheits- oder Nutzungshinweisen, eigenmächtige Veränderungen an Bekämpfungseinrichtungen, nicht beseitigte Zulaufstellen oder eine erneute Einschleppung von Schädlingen zurückzuführen sind.
  6. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

§ 22 Besondere Bedingungen für thermische Schädlingsbekämpfung

  1. Bei thermischen Behandlungen sind die vorab übermittelten Vorbereitungshinweise vollständig umzusetzen.
  2. Hitzeempfindliche, entzündliche, unter Druck stehende oder anderweitig gefährdete Gegenstände sind entsprechend den Vorbereitungshinweisen aus dem Behandlungsbereich zu entfernen.
  3. Der Auftraggeber hat insbesondere auf Brandmelde-, Alarm-, Sprinkler-, Server-, Elektro- und sonstige temperaturempfindliche Systeme hinzuweisen.
  4. Gegenstände, die entgegen den Vorbereitungshinweisen im Behandlungsbereich verbleiben, befinden sich dort auf Risiko des Auftraggebers, soweit ein entstandener Schaden nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
  5. Erforderliche Behandlungszeiten und Zieltemperaturen werden abhängig von Schädlingsart, Verfahren und örtlichen Gegebenheiten festgelegt.
  6. Eine erfolgreiche thermische Behandlung schützt nicht vor einer späteren erneuten Einschleppung.

§ 23 Verbraucher und Widerrufsrecht

  1. Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
  2. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
  3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen werden, ist die hierfür erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers einzuholen.
  4. Wird ein Vertrag nach bereits ausdrücklich gewünschtem Leistungsbeginn widerrufen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein.
  5. Das Erlöschen eines Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 24 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
  2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Bearbeitung von Anfragen, Angebotserstellung, Auftragsdurchführung, Terminorganisation, Dokumentation, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
  3. Im Rahmen der Auftragsbearbeitung können hierfür geeignete digitale Systeme und Cloud-Dienste eingesetzt werden.
  4. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter:

https://skd-schaedlingsbekaempfung.de/datenschutzerklaerung/

  1. Eine gesonderte Einwilligung wird nur eingeholt, wenn für die betreffende Verarbeitung tatsächlich eine Einwilligung als Rechtsgrundlage erforderlich ist.

§ 25 Elektronische Kommunikation

Angebote, Auftragsbestätigungen, Einsatzberichte, Rechnungen und sonstige projektbezogene Unterlagen können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben elektronisch übermittelt werden.

Der Auftraggeber hat Änderungen seiner für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kontaktdaten möglichst unverzüglich mitzuteilen.

§ 26 Verbraucherschlichtung

SKD Schädlingsbekämpfung ist nicht verpflichtet und nicht bereit, freiwillig an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Unabhängig davon wird grundsätzlich eine direkte außergerichtliche Klärung von Meinungsverschiedenheiten angestrebt.

§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht eingeschränkt werden.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – München als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon grundsätzlich unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.